A1 24 164 URTEIL VOM 25. AUGUST 2025 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juli 2024.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG); - dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Staatsrat stelle an die Präzision der Formulierung eines Beschwerdeantrags Anforderungen, die auf überspitzten For- malismus und Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinauslaufen würden. Ein in-
- 4 - haltlicher Unterschied zwischen dem Antrag, es sei die Nichtschuld einer veranlag- ten Steuer festzustellen und dem Antrag, die veranlagte Steuer sei aufzuheben, sei nicht ersichtlich. Ferner treffe nicht zu, dass das Bundesgericht die damalige Be- schwerde materiell behandelt habe, so dass kein besonderes schutzwürdiges Inte- resse mehr an der Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage be- stehe. Es dränge sich eine umfassende – nicht bloss auf Willkür beschränkte – Neu- beurteilung der Rechtslage auf; - dass aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Verbot des überspitzten Formalismus, als besondere Form der Rechtsverweigerung, fliesst; - dass überspitzter Formalismus insbesondere dann vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber zu befinden hätte. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich ge- rechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Bundesgerichtsurteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1); - dass nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch steht, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind im Rechtsgang unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 6.3.4); - dass das Verbot des überspitzten Formalismus einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) aufweist. Es wäre überspitzt formalistisch, Rechtsbegehren buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung her- anzuziehen ist. Insbesondere auf der untersten Stufe des Instanzenzugs dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden, was erst recht für Eingaben von juris- tischen Laien gilt. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (Bundesgerichtsurteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1 mit Hinweisen);
- 5 - - dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem rechtsge- staltenden Begehren gewahrt werden kann. Feststellungsbegehren sind zu Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (Bundesgerichtsurteile 2C_552/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3; 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.4); - dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handelt, der in eige- nem Namen handelt. Es ist mithin nicht von einem juristischen Laien auszugehen, bei welchem weniger strenge Formvorschriften gelten; - dass der Beschwerdeführer in der am 20. Juni 2024 erhobenen Verwaltungsbe- schwerde vor dem Staatsrat beantragt hat: "Es sei festzustellen, dass der Unter- zeichnende die veranlagten Tourismusförderungstaxen nicht schuldet, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Der einzige An- trag wurde mithin als Feststellungsbegehren formuliert; - dass der Beschwerdeführer eingangs auf die zwei Veranlagungen Bezug nimmt und diese Ursache für die Verwaltungsbeschwerde bilden; - dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vor dem Staatsrat wie folgt begrün- det: Er verweist betreffend das strittige Thema "TFT zulasten ausserkantonaler Ver- mieter von Ferienwohnungen" auf das Bundesgerichtsurteil bezüglich der Abgabe- perioden 2019 – 2022, womit seine Beschwerde abgewiesen worden sei. Die Ge- meinde berücksichtige bei den angefochtenen Veranlagungen 2022/23 und 2023/24 die Erwägungen des Bundesgerichts nicht bzw. nur insoweit, als sie fälsch- lich annehme, sie liessen sich mit ihrem im ersten, abgeschlossenen Verfahren ver- tretenen Standpunkt vereinbaren. Eine Neubeurteilung der Rechtslage im Lichte des genannten Bundesgerichtsurteils habe die Gemeinde nicht vorgenommen. Es obliege denn auch hauptsächlich dem Staatsrat, die Rechtslage neu zu beurteilen «und die Gültigkeit des Reglements soweit aufzuheben, als kantonsfremde Vermie- ter von Ferienwohnungen, welche nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Ge- meinde steuerpflichtig sind, als Abgabesubjekte bezeichnet werden (Reglement Art. 3). Da die bisherige rechtswidrige Praxis im Wallis weit verbreitet ist, erfordert die Korrektur Mut und Führungsstärke. Um dem Staatsrat zu ermöglichen, diese selten gewordenen Qualitäten zu entfalten, ist die neuerliche Beschwerde unverzichtbar.» Weiter führt er aus, es gehe darum, ob die Urversammlung der Gemeinde eine Re- gel festlegen dürfe, die dem demokratisch ermittelten Willen des kantonalen Ge- setzgebers widerspreche. Dies sei zu verneinen. Die Interpretation von Art. 29 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (GTour; SGS/VS 935.1) der
- 6 - kantonalen Instanzen habe auch das Bundesgericht nicht überzeugt (vgl. Bundes- gerichtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3). Da die kantonalen Instan- zen bei der Beurteilung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen nicht nur auf Willkür überprüfen, müssen sie zum Schluss kommen, dass eine Pflicht der ausser- kantonalen Vermieter von Ferienwohnungen zur Entrichtung einer Tourismusförde- rungstaxe weder dem kantonalen Tourismusgesetz zu entnehmen sei, noch von der Gemeinde in gesetzeswidriger Eigenregie verfügt werden dürfe. Auch wenn das Bundesgericht zum Schluss gekommen sei, dass die Auffassung der kantonalen Gerichtsinstanz im Ergebnis nicht willkürlich sei, bedeute dies nicht, dass es des- wegen rechtskonform sei. Man möge die Meinung vertreten, eine Steuertaxe von Fr. 150.00 pro Jahr sei für den einzelnen «Untertanen» keine grosse Ungerechtig- keit. Werde sie aber endemisch in einem ganzen Kanton vielen Personen auferlegt, die sich dazu nie äussern konnten, so sei sie eben doch ein Unrecht, wenn sie sich nicht auf eine überzeugende rechtliche Grundlage stützen könne; - dass der Beschwerdeführer, zusammengefasst, vom Staatsrat wünscht, die weit- verbreitete «Rechtslage» generell und in Anbetracht des teils kritischen Bundesge- richtsurteils neu zu beurteilen; - dass das Bundesgericht im wiederholt erwähnten Entscheid, auf welchen der Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 Bezug nimmt, wörtlich Folgendes ausgeführt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_431/2023 vom
22. Februar 2024 E. 1 in fine): Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Be- schwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit die Aufhebung des angefoch- tenen Urteils (einschliesslich der darin aufgegangenen Veranlagungen) verlangt. Nicht ein- zutreten ist jedoch auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersicht- lich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der von ihm begehrten Feststellung des Nichtbestehens der Taxenpflicht haben könnte, das nicht bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils befriedigt werden kann (vgl. zum subsidiären Charak- ter von Feststellungsanträgen BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteil 9C_647/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2); - dass der Advokat im vorausgegangenen Verfahren vom Bundesgericht ausdrück- lich auf das in diesem Fall fehlende schutzwürdige Interesse von Feststellungsbe- gehren hingewiesen worden ist (mit Verweis auf amtlich publizierte Rechtspre- chung);
- 7 - - dass der Anwalt in seiner Verwaltungsbeschwerdebegründung auf diese Erwä- gung 1 Bezug nimmt («nicht eingetreten ist es jedoch auf das Feststellungsbegeh- ren, wonach er (und andere) ausserkantonale Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich keine Tourismusförderungstaxe schulden (E. 1)»; - dass der Advokat diese Erwägung, in welcher auf die Problematik von Feststel- lungsbegehren Bezug genommen wird, zur Kenntnis genommen hat; - dass eine Auslegung des Feststellungsantrags nach Treu und Glauben unter Bei- zug der Beschwerdebegründung Folgendes ergibt: Der Beschwerdeführer möchte primär das vor Bundesgericht nicht behandelte Feststellungsbegehren nun vor den kantonalen Instanzen geprüft haben, weil die kantonalen Instanzen über eine grös- sere Kognition verfügen und es ihm generell darum geht, eine «weitverbreitete» Rechtspraxis neu prüfen zu lassen; - dass der unzulässige Feststellungsantrag aufgrund der Begründung nicht in einen zulässigen Leistungsantrag umzudeuten ist; - dass dem Beschwerdeführer gerade wegen der von ihm selbst erwähnten Erwä- gung 1 des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 nicht gefolgt werden kann, wenn er argumentiert, es bestehe kein inhaltlicher Unterschied zwi- schen dem Antrag, es sei die Nichtschuld einer veranlagten Steuer festzustellen und dem Antrag, die veranlagte Steuer sei aufzuheben; - dass sich der Nichteintretensentscheid des Staatsrats vor diesem Hintergrund nicht als überspitzt formalistisch erweist; - dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist; - dass selbst bei der Annahme, dass das Nichteintreten des Staatsrats überspitzt for- malistisch wäre, der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Im Sinne einer Alternativbegründung ist Nachfolgendes festzuhalten; - dass sich die Begründung der Verwaltungsbeschwerde auf kritische Bemerkungen des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1 bezieht und den Staatsrat, welcher über eine grössere Kognition verfügt, auffordert, die Rechtslage neu zu beurteilen;
- 8 - - dass die Vorinstanz wiederholt auf das Ergebnis des Bundesgerichtsurteils verweist und festhält, es bestünde auch deswegen kein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsantrag, weil das Bundesgericht die aufgeworfene Frage materiell ent- schieden habe; - dass die Vorinstanz damit hinreichend dargelegt hat, sie würde die Rechtslage nicht anders beurteilen, wenn sie auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten wäre; - dass – falls der Nichteintretensentscheid des Staatsrats als überspitzt formalistisch zu qualifizieren wäre – eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben könnte; - dass dieses Vorgehen im Übrigen auch dem Eventualantrag der Verwaltungsge- richtsbeschwerde entspricht; - dass der Beschwerdeführer am 19. September 2024 selbst argumentiert, der Staatsrat wolle sich «wegen der rechtsirrtümlichen Homologierung des Gemeinde- reglements und Befangenheit – mit der Streitsache nicht mehr einlässlich befas- sen», weshalb der Beschwerdeführer annehme, das Kantonsgericht werde selbst einen materiellen Entscheid im Sinne einer umfassenden Neubeurteilung der Rechtslage fällen; - dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auch aus diesem Grunde als nicht erforderlich erweist, selbst wenn der angefochtene Entscheid ein Nichteintreten be- trifft; - dass es um Gesetzesauslegung geht, weshalb der am 19. September 2024 ge- stellte Antrag, zusätzliche Akten einzufordern, abgewiesen würde, da die Vorakten zur Gesetzesauslegung nicht erforderlich wären; - dass laut Verwaltungsbeschwerde einzig die Frage strittig wäre, ob die nicht im Kan- ton Wallis wohnhaften Vermieter von Ferienwohnungen in der Gemeinde, in der sich ihre Liegenschaft befindet, eine Tourismusförderungstaxe zu bezahlen hätten; - dass dasjenige Rechtsverhältnis als Streitgegenstand gilt, welches Objekt der an- gefochtenen Verfügung bildet und im Streit liegt. Würden die unzulässigen Feststel- lungsanträge in zulässige Leistungsanträge umgedeutet, ginge es um die Frage, ob der Steuerpflichtige die gemäss Veranlagungsverfügungen 2022/23 und 2023/24 jeweils in Rechnung gestellten Fr. 150.00 als nicht im Kanton wohnhafte natürliche Person zu bezahlen hätte;
- 9 - - dass sich das Kantonsgericht bereits im Urteil A1 23 4 vom 14. Juni 2023 den Be- schwerdeführer betreffend eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen, auch wenn es der vorinstanzlichen Begründung nicht vollumfänglich gefolgt ist (Bundesgerichtsur- teil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024); - dass das Bundesgericht die teleologischen und verfassungsrechtlichen Überlegun- gen des Kantonsgerichts bestätigt und gestützt darauf entschieden hat, der dama- lige Kantonsgerichtsentscheid sei zumindest im Ergebnis nicht willkürlich; - dass nach wie vor keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung der kantonsfrem- den Vermieter von Ferienwohnungen ersichtlich wären. Auch Letztgenannte profi- tieren von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum. "Der verfassungsmässige Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 147 I 16 E. 4.2.3) spricht mithin dagegen, kantonsfremde Vermieter wie den Be- schwerdeführer von der Tourismusförderungstaxe auszunehmen." (Bundesge- richtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.5); - dass das Kantonsgericht nach wie vor überzeugt ist, dass sowohl die kommunale wie auch die kantonale Legislative die im Kanton wohnhaften Vermieter nicht ge- genüber kantonsfremden Personen benachteiligen wollen, zumal auch Letztere von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum profitieren; - dass diese Argumentation (verfassungsrechtliche/teleologische Auslegung) bei der vorliegenden Gesetzesauslegung hervorsticht und die vom Bundesgericht ange- führten Argumente, welche für eine Privilegierung der kantonsfremden Personen sprechen, überwiegt; - dass somit die teils kritischen Erwägungen im vorgenannten Bundesgerichtsurteil bei der vorliegenden Neubeurteilung durchaus beachtet würden, sie aber das Kan- tonsgericht bei einer Neuauslegung der Gesetzesbestimmung nicht veranlassen – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – die Rechtslage im vorliegenden Prozess anders zu beurteilen; - dass die Beschwerde im Sinne dieser Alternativbegründung abzuweisen wäre;
- 10 - - dass nach dem Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt abgewie- sen wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kosten- tragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend; - dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt, welche in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be- trägt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzleidecken soll (Art.
E. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt. Der Kostenvor- schuss von Fr. 1 500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Saldo von Fr. 700.00 wird X _________ zurückerstattet.
E. 4 Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 25. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 24 164
URTEIL VOM 25. AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Y _________,
(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juli 2024.
- 2 - Eingesehen
- die Veranlagungsverfügung 2022/2023 (01.11.2022 – 31.10.2023) der Einwohner- gemeinde Y _________ (fortan Gemeinde) vom 24. Mai 2024, wonach X _________ als Vermieter einer 2.5 – Zimmerwohnung in A _________, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde, eine Tourismusförderungstaxe (TFT) in der Höhe von Fr. 150.00 zu bezahlen habe; - die Veranlagungsverfügung 2023/2024 (01.11.2023 – 31.10.2024) der Gemeinde vom 24. Mai 2024, wonach X _________ als Vermieter einer 2.5 – Zimmerwohnung verpflichtet wurde, eine Tourismusförderungstaxe (TFT) in der Höhe von Fr. 150.00 zu bezahlen; - die gegen diese beiden Verfügungen beim Staatsrat des Kantons Wallis von X _________ am 20. Juni 2024 erhobene Verwaltungsbeschwerde mit folgendem Antrag:
"Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende die veranlagten Tourismusförderungstaxen nicht schuldet, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."; - den Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 17. Juli 2024, wonach auf die Beschwerde vom 20. Juni 2024 nicht eingetreten wurde. Der Staatsrat schloss, ein Feststellungsantrag sei unzulässig, zumal die Möglichkeit eines Gestaltungsbegeh- rens gegeben sei. Weiter liege kein schutzwürdiges Interesse an einem Feststel- lungsantrag vor. Da das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_431/2023 vom 22. Feb- ruar 2024 auf die damalige Beschwerde von X _________ eingetreten sei und diese materiell behandelt habe, bestehe kein besonders schutzwürdiges Interesse mehr an der Klärung der von X _________ aufgeworfenen Frage; - die dagegen bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einge- reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X _________ (fortan Beschwerdefüh- rer) vom 25. Juli 2024, in welcher folgende Rechtsbegehren gestellt wurden: "In Aufhebung des Nichteintretensentscheides sei der Staatsrat anzuhalten, auf die Beschwerde einzutreten und im ordentlichen Verfahren einen begründeten Entscheid zu fällen. Eventualiter seien die Veranlagungsverfügungen der Gemeinde Y _________ vom 24. Mai 2024 betreffend Tourismusförderungstaxen 2022/23 und 2023/24 aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staatsrates."
- 3 - - die Vernehmlassung des Staatsrats vom 21. August 2024, womit er die vollumfäng- liche und kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bean- tragt und auf den angefochtenen Entscheid verweist. Zudem hinterlegt er die Ver- fahrensakten samt Belegverzeichnis; - die Stellungnahme der Gemeinde vom 11. September 2024, in welcher sie betref- fend den Verfahrensausgang sowie den Ausführungen zum Sachverhalt auf die bis- herigen Akten verweist; - die Replik des Beschwerdeführers vom 19. September 2024; - die übrigen Akten; erwägend, - dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die man- gels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unterliegt; - dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Staatsrats Anfechtungsobjekt ist. Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein schutz- würdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (Bundesgerichts- urteil 9C_213/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist als Adres- sat des angefochtenen Staatsratsentscheids, der nicht auf seine Beschwerde ein- tritt, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe- bung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG); - dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Staatsrat stelle an die Präzision der Formulierung eines Beschwerdeantrags Anforderungen, die auf überspitzten For- malismus und Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinauslaufen würden. Ein in-
- 4 - haltlicher Unterschied zwischen dem Antrag, es sei die Nichtschuld einer veranlag- ten Steuer festzustellen und dem Antrag, die veranlagte Steuer sei aufzuheben, sei nicht ersichtlich. Ferner treffe nicht zu, dass das Bundesgericht die damalige Be- schwerde materiell behandelt habe, so dass kein besonderes schutzwürdiges Inte- resse mehr an der Klärung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage be- stehe. Es dränge sich eine umfassende – nicht bloss auf Willkür beschränkte – Neu- beurteilung der Rechtslage auf; - dass aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Verbot des überspitzten Formalismus, als besondere Form der Rechtsverweigerung, fliesst; - dass überspitzter Formalismus insbesondere dann vorliegt, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber zu befinden hätte. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich ge- rechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Bundesgerichtsurteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1); - dass nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch steht, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind im Rechtsgang unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 6.3.4); - dass das Verbot des überspitzten Formalismus einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) aufweist. Es wäre überspitzt formalistisch, Rechtsbegehren buchstabengetreu auszulegen, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei, wobei hierfür auch die Begründung her- anzuziehen ist. Insbesondere auf der untersten Stufe des Instanzenzugs dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden, was erst recht für Eingaben von juris- tischen Laien gilt. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (Bundesgerichtsurteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1 mit Hinweisen);
- 5 - - dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem rechtsge- staltenden Begehren gewahrt werden kann. Feststellungsbegehren sind zu Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (Bundesgerichtsurteile 2C_552/2024 vom 14. April 2025 E. 1.3; 2C_371/2023 vom 21. Juni 2024 E. 1.4); - dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Rechtsanwalt handelt, der in eige- nem Namen handelt. Es ist mithin nicht von einem juristischen Laien auszugehen, bei welchem weniger strenge Formvorschriften gelten; - dass der Beschwerdeführer in der am 20. Juni 2024 erhobenen Verwaltungsbe- schwerde vor dem Staatsrat beantragt hat: "Es sei festzustellen, dass der Unter- zeichnende die veranlagten Tourismusförderungstaxen nicht schuldet, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Der einzige An- trag wurde mithin als Feststellungsbegehren formuliert; - dass der Beschwerdeführer eingangs auf die zwei Veranlagungen Bezug nimmt und diese Ursache für die Verwaltungsbeschwerde bilden; - dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vor dem Staatsrat wie folgt begrün- det: Er verweist betreffend das strittige Thema "TFT zulasten ausserkantonaler Ver- mieter von Ferienwohnungen" auf das Bundesgerichtsurteil bezüglich der Abgabe- perioden 2019 – 2022, womit seine Beschwerde abgewiesen worden sei. Die Ge- meinde berücksichtige bei den angefochtenen Veranlagungen 2022/23 und 2023/24 die Erwägungen des Bundesgerichts nicht bzw. nur insoweit, als sie fälsch- lich annehme, sie liessen sich mit ihrem im ersten, abgeschlossenen Verfahren ver- tretenen Standpunkt vereinbaren. Eine Neubeurteilung der Rechtslage im Lichte des genannten Bundesgerichtsurteils habe die Gemeinde nicht vorgenommen. Es obliege denn auch hauptsächlich dem Staatsrat, die Rechtslage neu zu beurteilen «und die Gültigkeit des Reglements soweit aufzuheben, als kantonsfremde Vermie- ter von Ferienwohnungen, welche nur kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Ge- meinde steuerpflichtig sind, als Abgabesubjekte bezeichnet werden (Reglement Art. 3). Da die bisherige rechtswidrige Praxis im Wallis weit verbreitet ist, erfordert die Korrektur Mut und Führungsstärke. Um dem Staatsrat zu ermöglichen, diese selten gewordenen Qualitäten zu entfalten, ist die neuerliche Beschwerde unverzichtbar.» Weiter führt er aus, es gehe darum, ob die Urversammlung der Gemeinde eine Re- gel festlegen dürfe, die dem demokratisch ermittelten Willen des kantonalen Ge- setzgebers widerspreche. Dies sei zu verneinen. Die Interpretation von Art. 29 des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (GTour; SGS/VS 935.1) der
- 6 - kantonalen Instanzen habe auch das Bundesgericht nicht überzeugt (vgl. Bundes- gerichtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.3). Da die kantonalen Instan- zen bei der Beurteilung der angefochtenen Veranlagungsverfügungen nicht nur auf Willkür überprüfen, müssen sie zum Schluss kommen, dass eine Pflicht der ausser- kantonalen Vermieter von Ferienwohnungen zur Entrichtung einer Tourismusförde- rungstaxe weder dem kantonalen Tourismusgesetz zu entnehmen sei, noch von der Gemeinde in gesetzeswidriger Eigenregie verfügt werden dürfe. Auch wenn das Bundesgericht zum Schluss gekommen sei, dass die Auffassung der kantonalen Gerichtsinstanz im Ergebnis nicht willkürlich sei, bedeute dies nicht, dass es des- wegen rechtskonform sei. Man möge die Meinung vertreten, eine Steuertaxe von Fr. 150.00 pro Jahr sei für den einzelnen «Untertanen» keine grosse Ungerechtig- keit. Werde sie aber endemisch in einem ganzen Kanton vielen Personen auferlegt, die sich dazu nie äussern konnten, so sei sie eben doch ein Unrecht, wenn sie sich nicht auf eine überzeugende rechtliche Grundlage stützen könne; - dass der Beschwerdeführer, zusammengefasst, vom Staatsrat wünscht, die weit- verbreitete «Rechtslage» generell und in Anbetracht des teils kritischen Bundesge- richtsurteils neu zu beurteilen; - dass das Bundesgericht im wiederholt erwähnten Entscheid, auf welchen der Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 Bezug nimmt, wörtlich Folgendes ausgeführt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_431/2023 vom
22. Februar 2024 E. 1 in fine): Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Be- schwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer damit die Aufhebung des angefoch- tenen Urteils (einschliesslich der darin aufgegangenen Veranlagungen) verlangt. Nicht ein- zutreten ist jedoch auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersicht- lich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der von ihm begehrten Feststellung des Nichtbestehens der Taxenpflicht haben könnte, das nicht bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils befriedigt werden kann (vgl. zum subsidiären Charak- ter von Feststellungsanträgen BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteil 9C_647/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2); - dass der Advokat im vorausgegangenen Verfahren vom Bundesgericht ausdrück- lich auf das in diesem Fall fehlende schutzwürdige Interesse von Feststellungsbe- gehren hingewiesen worden ist (mit Verweis auf amtlich publizierte Rechtspre- chung);
- 7 - - dass der Anwalt in seiner Verwaltungsbeschwerdebegründung auf diese Erwä- gung 1 Bezug nimmt («nicht eingetreten ist es jedoch auf das Feststellungsbegeh- ren, wonach er (und andere) ausserkantonale Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich keine Tourismusförderungstaxe schulden (E. 1)»; - dass der Advokat diese Erwägung, in welcher auf die Problematik von Feststel- lungsbegehren Bezug genommen wird, zur Kenntnis genommen hat; - dass eine Auslegung des Feststellungsantrags nach Treu und Glauben unter Bei- zug der Beschwerdebegründung Folgendes ergibt: Der Beschwerdeführer möchte primär das vor Bundesgericht nicht behandelte Feststellungsbegehren nun vor den kantonalen Instanzen geprüft haben, weil die kantonalen Instanzen über eine grös- sere Kognition verfügen und es ihm generell darum geht, eine «weitverbreitete» Rechtspraxis neu prüfen zu lassen; - dass der unzulässige Feststellungsantrag aufgrund der Begründung nicht in einen zulässigen Leistungsantrag umzudeuten ist; - dass dem Beschwerdeführer gerade wegen der von ihm selbst erwähnten Erwä- gung 1 des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 nicht gefolgt werden kann, wenn er argumentiert, es bestehe kein inhaltlicher Unterschied zwi- schen dem Antrag, es sei die Nichtschuld einer veranlagten Steuer festzustellen und dem Antrag, die veranlagte Steuer sei aufzuheben; - dass sich der Nichteintretensentscheid des Staatsrats vor diesem Hintergrund nicht als überspitzt formalistisch erweist; - dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist; - dass selbst bei der Annahme, dass das Nichteintreten des Staatsrats überspitzt for- malistisch wäre, der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Im Sinne einer Alternativbegründung ist Nachfolgendes festzuhalten; - dass sich die Begründung der Verwaltungsbeschwerde auf kritische Bemerkungen des Bundesgerichtsurteils 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1 bezieht und den Staatsrat, welcher über eine grössere Kognition verfügt, auffordert, die Rechtslage neu zu beurteilen;
- 8 - - dass die Vorinstanz wiederholt auf das Ergebnis des Bundesgerichtsurteils verweist und festhält, es bestünde auch deswegen kein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsantrag, weil das Bundesgericht die aufgeworfene Frage materiell ent- schieden habe; - dass die Vorinstanz damit hinreichend dargelegt hat, sie würde die Rechtslage nicht anders beurteilen, wenn sie auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten wäre; - dass – falls der Nichteintretensentscheid des Staatsrats als überspitzt formalistisch zu qualifizieren wäre – eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben könnte; - dass dieses Vorgehen im Übrigen auch dem Eventualantrag der Verwaltungsge- richtsbeschwerde entspricht; - dass der Beschwerdeführer am 19. September 2024 selbst argumentiert, der Staatsrat wolle sich «wegen der rechtsirrtümlichen Homologierung des Gemeinde- reglements und Befangenheit – mit der Streitsache nicht mehr einlässlich befas- sen», weshalb der Beschwerdeführer annehme, das Kantonsgericht werde selbst einen materiellen Entscheid im Sinne einer umfassenden Neubeurteilung der Rechtslage fällen; - dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auch aus diesem Grunde als nicht erforderlich erweist, selbst wenn der angefochtene Entscheid ein Nichteintreten be- trifft; - dass es um Gesetzesauslegung geht, weshalb der am 19. September 2024 ge- stellte Antrag, zusätzliche Akten einzufordern, abgewiesen würde, da die Vorakten zur Gesetzesauslegung nicht erforderlich wären; - dass laut Verwaltungsbeschwerde einzig die Frage strittig wäre, ob die nicht im Kan- ton Wallis wohnhaften Vermieter von Ferienwohnungen in der Gemeinde, in der sich ihre Liegenschaft befindet, eine Tourismusförderungstaxe zu bezahlen hätten; - dass dasjenige Rechtsverhältnis als Streitgegenstand gilt, welches Objekt der an- gefochtenen Verfügung bildet und im Streit liegt. Würden die unzulässigen Feststel- lungsanträge in zulässige Leistungsanträge umgedeutet, ginge es um die Frage, ob der Steuerpflichtige die gemäss Veranlagungsverfügungen 2022/23 und 2023/24 jeweils in Rechnung gestellten Fr. 150.00 als nicht im Kanton wohnhafte natürliche Person zu bezahlen hätte;
- 9 - - dass sich das Kantonsgericht bereits im Urteil A1 23 4 vom 14. Juni 2023 den Be- schwerdeführer betreffend eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht abgewiesen, auch wenn es der vorinstanzlichen Begründung nicht vollumfänglich gefolgt ist (Bundesgerichtsur- teil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024); - dass das Bundesgericht die teleologischen und verfassungsrechtlichen Überlegun- gen des Kantonsgerichts bestätigt und gestützt darauf entschieden hat, der dama- lige Kantonsgerichtsentscheid sei zumindest im Ergebnis nicht willkürlich; - dass nach wie vor keine sachlichen Gründe für eine Privilegierung der kantonsfrem- den Vermieter von Ferienwohnungen ersichtlich wären. Auch Letztgenannte profi- tieren von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum. "Der verfassungsmässige Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 147 I 16 E. 4.2.3) spricht mithin dagegen, kantonsfremde Vermieter wie den Be- schwerdeführer von der Tourismusförderungstaxe auszunehmen." (Bundesge- richtsurteil 9C_431/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.5); - dass das Kantonsgericht nach wie vor überzeugt ist, dass sowohl die kommunale wie auch die kantonale Legislative die im Kanton wohnhaften Vermieter nicht ge- genüber kantonsfremden Personen benachteiligen wollen, zumal auch Letztere von der touristischen Nachfrage nach Wohnraum profitieren; - dass diese Argumentation (verfassungsrechtliche/teleologische Auslegung) bei der vorliegenden Gesetzesauslegung hervorsticht und die vom Bundesgericht ange- führten Argumente, welche für eine Privilegierung der kantonsfremden Personen sprechen, überwiegt; - dass somit die teils kritischen Erwägungen im vorgenannten Bundesgerichtsurteil bei der vorliegenden Neubeurteilung durchaus beachtet würden, sie aber das Kan- tonsgericht bei einer Neuauslegung der Gesetzesbestimmung nicht veranlassen – wie vom Beschwerdeführer gewünscht – die Rechtslage im vorliegenden Prozess anders zu beurteilen; - dass die Beschwerde im Sinne dieser Alternativbegründung abzuweisen wäre;
- 10 - - dass nach dem Gesagten die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt abgewie- sen wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kosten- tragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend; - dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt, welche in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be- trägt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzleidecken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt wird; - dass aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeits- grads die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.00 festgesetzt wird. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; - dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und den staatlichen Behör- den eine solche nicht zusteht (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
- 11 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt. Der Kostenvor- schuss von Fr. 1 500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. Der Saldo von Fr. 700.00 wird X _________ zurückerstattet. 4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 25. August 2025